Satzung
Welches auch die Gaben sein mögen, mit denen du erfreuen kannst, erfreue.
— Ovid
Auszug aus der Satzung:
Jost-Reinhold-Stiftung
Gemeinnützige Stiftung für Mecklenburg
Sitz der Stiftung: Ankershagen (Mecklenburg-Vorpommern)
4. Neufassung der Satzung
vom 2. Oktober 2014
genehmigt durch das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern
als Stiftungsbehörde am 13. November 2014
1
Rechtsform
Sitz
Name
Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts mit Sitz in Ankershagen (Mecklenburg-Vorpommern). Sie führt den Namen
Jost-Reinhold-Stiftung
2
Gemeinnütziger Stiftungszweck
2.1 |
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. |
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2.2 |
Zweck der Stiftung ist die Förderung in den nachgenannten Bereichen: |
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2.3 | Der Zweck der Stiftung wird insbesondere verwirklicht durch | |
a) |
die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der Maßnahmen und Projekte im Rahmen des Zwecks der Stiftung gemäss Ziffer 2.2 durch andere Körperschaften, die steuerbegünstigt oder solche des öffentlichen Rechts sein müssen; Die Stiftung kann in geeigneten Fällen Maßnahmen und Projekte gemäss Ziffer 2.2 auch unmittelbar selbst verwirklichen; |
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b) |
die Vergabe von Stipendien für Zwecke der Aus- und Fortbildung an begabte Schüler, Studenten, Künstler und Wissenschaftler; |
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c) |
die Unterstützung von Personen, die die Voraussetzungen des § 53 der Abgabenordnung erfüllen. |
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2.4 |
Das Tätigkeitsgebiet der Stiftung liegt in der Region Gievitz / Ankershagen / Penzlin (Landkreis Mecklenburgische Seeplatte). Dort soll die Stiftung Projekte gemäß Ziffer 2.2 fördern. In Ausnahmefällen kann die Stiftung auch in anderen Teilen Mecklenburgs tätig werden. |
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2.5 |
Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht. Soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist, bestimmt der Stiftungsrat, auf welche Weise der Stiftungszweck zu verwirklichen ist. |
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2.6 |
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Stifter und seine Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. |
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